Allgemeine Geschäftsbedingungen



Der Abschluss eines Kaufvertrages mit Glod.art Auktionen (nachfolgend Versteigerer) und die Teilnahme an Auktionen des Versteigerers erfolgt ausschließlich zu den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).  

  Diese Geschäftsbedingungen gelten für jegliche Geschäftstätigkeit des Versteigerers, so insbesondere auch für Verwertungen im Auftrag Dritter. Entgegenstehende oder von den AGB´s abweichende Bedingungen des Bieters werden nicht anerkannt. Änderungen der AGB´s bedürfen der Schriftform.  

 

1. Teilnahme an der Auktion, Anmeldung

Für die Gebotsabgabe mittels Onlinegebot ist die Registrierung über die Homepage des Versteigerers Glod.art zwingend erforderlich. Der Bieter ist verpflichtet, sämtliche Angaben zu seiner Person/Firma wahrheitsgetreu und nach bestem Wissen bekanntzugeben. Natürliche Personen haben insbesondere Name, Vorname, Postanschrift, sowie Mobiltelefonnummer und email-Adresse anzugeben. Bei juristischen Personen ist zusätzlich die Angabe der vollständigen Firmenbezeichnung, der Geschäftsanschrift, die vertretungsberechtigte natürliche Person, der UID Nummer sowie Mobiltelefonnummer und E-Mail Adresse erforderlich. Im Falle einer Änderung dieser Daten ist der Bieter verpflichtet, diese unverzüglich zu aktualisieren.

2. Versteigerung, Zuschlag


Grundsätzlich wird nach fortlaufenden Nummern versteigert. Der Versteigerer ist jedoch berechtigt, auch kurzfristig Änderungen vorzunehmen, Positionen nicht zu versteigern oder Positionen zusammenzufassen. Für die tatsächliche Ausbietung einer Position wird keine Gewähr übernommen. Der Bieter erklärt mit der Abgabe seines bindenden Gebots das zu ersteigernde Objekt besichtigt zu haben bzw. auf Grund der Beschreibung des Versteigerers dessen Zustand einschätzen zu können. Der Bieter kann daraus resultierende Schadenersatzansprüche gegenüber dem Versteigerer nicht geltend machen. Durch Zuschlag kommt zwischen dem Meistbietenden und dem Versteigerer ein Kaufvertrag zustande. Der Meistbietende ist zur Abnahme der erstandenen Objekte verpflichtet. Erfolgt das Gebot einer Person in Vertretung einer Gesellschaft oder Dritten, haftet der Bieter für die übernommene Verpflichtung solidarisch. Die Zuschlagserteilung erfolgt aus Gründen der Transparenz auf elektronischem Wege, wobei der effektive Zuschlag an das jeweils höchste Gebot erteilt wird, dass zum vorgegebenen Zuschlagszeitpunkt gelegt wurde. Erfolgen binnen der letzten 60 Sekunden vor dem Zuschlag einlangende höhere Gebote, so verlängert sich der Zuschlagszeitpunkt jeweils um 60 Sekunden.
Die Auktionsobjekte werden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Eigentümers versteigert. Details sind der jeweiligen Auktion zu entnehmen.
Bei Gebotsabgabe mittels Onlinegebot hat der Bieter vor Abgabe eines Gebotes die Möglichkeit das Objekt zu den angeführten Zeiten zu besichtigen und sich über den Zustand des Objektes zu informieren. Der Bieter anerkennt aufgrund der Möglichkeit der Besichtigung, dass das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz auf die Auktion keine Anwendung findet.
Bestimmte Objekte unterliegen einem sogenannten Mindestgebot (Vorbehaltsgebot). Sollte das Mindestgebot nach Gebotsabgabe des Bieters noch nicht erreicht sein, erhält der Bieter eine sofortige Nachricht (Mindestgebot nicht erreicht). Sobald das Mindestgebot erreicht wird, erhält der Höchstbieter nach Ablauf der Gebotsfrist in üblicher Weise den Zuschlag. Bei Nichterreichen des Mindestgebotes nach Ablauf der Gebotsfrist behält sich der Versteigerer das Recht vor dem Höchstbieter nach Ablauf der Gebotsfrist das Objekt anzubieten. In diesem Fall erfolgt der Zuschlag unter Vorbehalt.

3. Gewährleistung/Rücktritt


Die Objekte werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich zur Zeit der Auktion befinden. Um sich über den Zustand und Umfang des Objektes zu informieren, kann der Bieter das Objekt vor der Abgabe eines Gebots besichtigen und wird dies ausdrücklich empfohlen. Die Auktionsobjekte werden nicht auf Mängel oder technische Defekte überprüft, es handelt sich (sofern nicht gegenteilig gekennzeichnet) um gebrauchte Ware. Sämtliche Angaben zu den Auktionsobjekten wie Maße, Gewicht, Baujahr, Kilometerstand werden nach bestem Wissen und Gewissen aufgenommen, sind jedoch unverbindlich.
Die Beschreibung und die Ausrufpreise beruhen auf den subjektiven Überzeugungen des Versteigerers und/oder der Experten, Sachverständigen oder Auftraggeber und werden mit der jeweils gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit erstellt. Die Angaben, auch wenn sie im Vorfeld eines Versteigerungsauftrages gemacht wurden, stellen jedenfalls keine Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft oder eines bestimmten Wertes dar. Der Versteigerer übernimmt für die Angaben in diesem Zusammenhang keine Haftung.
Der Versteigerer übernimmt keinerlei Gewähr für Güte, Beschaffenheit, Vollständigkeit, Zubehör, besondere Eigenschaften, offene oder versteckte Mängel und sonstige Schäden.
Alle gebrauchten Gegenstände haben eine, dem Alter entsprechende Abnutzung. In der Positionsbeschreibung werden solche Mängel oder Abnutzungserscheinungen nicht extra angeführt welche ohnehin unter anderem durch die Teilnahme an der Besichtigung festgestellt werden können. Der Ersteher anerkennt, dass jegliche Reklamation und Gewährleistung ausgeschlossen ist. Der Ersteher erklärt mit Abgabe eines Gebotes außerdem, dass er auf die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums verzichtet. Der Bieter nimmt zur Kenntnis, dass das FAGG auf die öffentlichen, transparenten Versteigerungen des Versteigerers nicht anwendbar ist.

4. Bezahlung


Der Kaufpreis ist im Anschluss an die Auktion bzw. nach Erhalt der elektronischen Rechnung per Überweisung oder per Barzahlung an den Versteigerer zu begleichen. Wird der Kaufpreis vom Meistbietenden nicht innerhalb der angegebenen Frist bezahlt, behält sich der Versteigerer das Recht vor das betreffende Objekt neu zu versteigern oder freihändig zu verkaufen. Der Meistbieter haftet dem Versteigerer persönlich für einen Ausfall oder Mindererlös sowie Folgekosten, hat aber keinen Anspruch auf einen Mehrerlös. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen teilweise einer nochmaligen Prüfung, sodass nachträgliche Korrekturen zulässig sind. Sollte es, aus welchen Gründen auch immer, zu Ansprüchen des Käufers gegen den Verkäufer kommen (z.B. Anfechtung, Schadenersatz) oder sollte der Kaufvertrag einvernehmlich aufgelöst werden oder aus anderen Gründen wegfallen, so bleibt der Anspruch auf das Aufgeld (Versteigerungsgebühr) davon unberührt. Ebenso trägt der Käufer zur Gänze sämtliche mit dem ursprünglichen Kauf entstandenen Kosten wie Anfahrt, Demontage, Abtransport, Lagerung, Rücksendung oder Rücktransport. Die Möglichkeit des Aufrechnens mit Forderungen des Versteigerers durch allfällige Gegenforderungen des Bieters wird ausdrücklich ausgeschlossen.  

5. Übergabe, Eigentumsvorbehalt, Abholung


Das Auktionsobjekt gilt mit dem Zuschlag an den Käufer als übergeben, womit auch Haftung und Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlustes oder der Beschädigung durch Feuer, Wasser, Sturm, Vandalismus, Diebstahl und Einbruchdiebstahl auf den Käufer übergehen – dies gilt insbesondere auch für Zubehörteile. Das Eigentum geht jedoch erst nach vollständiger Bezahlung an den Käufer über (Eigentumsvorbehalt). Ersteigerte Objekte werden erst nach vollständigem Zahlungseingang ausgefolgt. Die Preise verstehen sich ab Standort/Fundament, nicht demontiert und unverladen.
Der Versteigerer kann für einzelne Positionen gesonderte Abholtermine festlegen oder aus organisatorischen Gründen bestimmen, dass eine bestimmte Position erst nach einer anderen abgeholt werden kann. Falls es die betrieblichen Belange zulassen, kann auf Anfrage ein gesonderter Abholtermin mit dem Versteigerer vereinbart werden. Die hierfür anfallenden Kosten werden individuell berechnet und sind im Voraus zu bezahlen. Auf einen gesonderten Abholtermin besteht kein Anspruch. Bei Nichteinhaltung der bekanntgegebenen Abholtermine haftet der Käufer für sämtliche Folgekosten (Demontage, Auslagerung, Lagerkosten). Ist die Demontage, die Auslagerung oder der Transport der Positionen aufgrund ihrer Beschaffenheit, Größe, Gewichts etc. nicht möglich, behalten wir uns vor eine Fremdfirma zu beauftragen, oder die Positionen im jeweiligen Objekt zu belassen, die hierfür anfallenden Kosten werden dem Kunden weiterverrechnet. Der Versteigerer ist dazu berechtigt die ersteigerten Objekte bis zur vollständigen Bezahlung aller seit dem Zuschlag angefallenen Gebühren einzubehalten.
Sollte der Käufer trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist die Ware nicht bezahlen bzw. die Ware nicht abholen, ist der Versteigerer berechtigt entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Für den Fall des Rücktrittes vom Vertrag durch den Versteigerer bei Verzug des Kunden ist der Kunde verpflichtet zumindest einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Gesamtkaufpreises zu bezahlen. Sollte der tatsächliche Schaden höher sein, hat der Kunde nach Aufforderung den tatsächlichen Schaden zu ersetzen.
Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Käufer die entstandenen Mahnspesen in Höhe von pauschal EUR 15,-- zuzüglich Porto pro erfolgter Mahnung zu ersetzen. Darüber hinaus sind alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen (bspw. Aufforderungsschreiben durch Rechtsanwalt).

7. Haftungsbeschränkung


Für Unfälle während der Besichtigung und Abholung wird keine Haftung übernommen. Alle Besucher haften für von ihnen, wenn auch nur leicht fahrlässig, verursachte Schäden und Unfälle, gleich jeder Art. Für Unfälle, Beschädigungen an Fremdobjekten und Gebäuden im Zuge der Abholung oder Demontage haftet der Käufer. Der Bieter/Ersteher erklärt durch die Abgabe seines Gebotes, dass er die Befähigung hat, die erstandenen Gegenstände fachgerecht abzuholen/zu demontieren/abzutransportieren bzw. wenn er selbst die Befähigung nicht hat, einen Professionisten mit der entsprechenden Befähigung für die Abholung zu beauftragen. Der Bieter/Ersteher haftet (solidarisch mit dem Professionisten) für Schäden, welche – wenn auch nur leicht fahrlässig – bei der Demontage/Abholung entstehen. Insbesondere erklärt der Ersteher von medizintechnischen Produkten, mit deren Funktionsweise vertraut zu sein und für die Verwendung dieser die entsprechende Befähigung zu besitzen.

 

8. Unternehmerklauseln


Der Bieter – sofern er Unternehmer ist – verzichtet auf die Einwendung der laesio enormis (§ 934 ABGB), dies sowohl hinsichtlich des Grundgeschäftes, als auch der Nebenbedingungen.
Die Anfechtung wegen Irrtums wird für den Bieter einvernehmlich ausgeschlossen. Ferner sind Schadenersatzansprüche gegen den Versteigerer und seine Mitarbeiter auf Fälle grob fahrlässigen Handelns eingeschränkt.
 

9. Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht


Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Wien. Es kommt österreichisches Recht zur Anwendung.

 

10. Salvatorische Klausel


Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Vertragspartner, einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz- oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen möglichst nahe kommt.